Montag, 11. Februar 2019

Ein Skandal !

"Unfähigkeit im Amt, darf man so etwas öffentlich sagen?" fragte ein Besucher der heutigen Bauausschusssitzung beim Hinausgehen aus dem Sitzungssaal. 

Das wissen wir natürlich auch nicht so genau, aber so viel: Was da heute vom Baubürgermeister geboten wurde, ist zumindest ein Skandal. Und zwar kein kleiner.

Was ist passiert? Die Sitzung war vor mindestens zwanzig Besuchern gerade mal eine Minute alt, als Herr Baubürgermeister Längin mit Blick auf die Bürger sagte: Er hoffe, dass sie nicht wegen Punkt 1 der Tagesordnung gekommen seien. (Nahezu alle waren nur deshalb da). Denn der Punkt war schnell erledigt: Baubürgermeister Längin teilte mit, dass er "vor gerade mal gegen Mittag per email" erfahren habe, dass in der Sanierungssatzung Altstadt II West der §144 ausgeschlossen sei. Was bedeuten würde, dass demnach gar nicht über eine sanierungsrechtliche Genehmigung für das Bauvorhaben Gartenstraße 5-7 beschlossen werden könne. Das Vorhaben nun nach §34 (Einfügen in die Umgebungsbebauung) genehmigungsfähig sei.

Das muss man sich mal vorstellen: Der Bauantrag für die zwei großen Gebäude liegt seit weit über einem Jahr im Bauamt. Der mobile Gestaltungsbeirat war da und hat ernste Bedenken geäußert. Überlingen beschäftigt einen hochbezahlten Baubürgermeister, einen Stadtplaner, eine ganze Truppe von Fachleuten im Bau- und Baurechtsamt. Und niemandem ist über mindestens 15 Monate hinweg nicht aufgefallen, dass der §144 nicht gilt?

In §2 der 2014 fortgeschriebenen Sanierungssatzung ist die Anwendung des §144 explizit ausgeschlossen. Man hätte diese Satzung nur mal lesen müssen, um das zu sehen. (Nebenbei: Unserem kundigen  "Baurechtslaien" Jürgen Cramer von der BÜB+ war dies bereits Anfang Februar beim erstmaligen Lesen der Satzung sofort aufgefallen. Bereits am 7.2.2018 hat Stadtrat Roland Biniossek daher in einer email an das Bauamt darauf hingewiesen und um Prüfung gebeten, ob daher eine wirksame Veränderungssperre nicht sinnvoller sei!)

Fast schon scheinheilig der Vortrag des Baubürgermeisters, dass der Ausschuss nun entweder die nachträgliche Einfügung des §144 in die Sanierungssatzung beschließen könne, alternativ in Zusammenhang mit dem geplanten Bebauungsplan eine Veränderungssperre. Erst auf Nachfrage gab er dann zu, dass sich weder das eine, noch das andere auf den vorliegenden Bauantrag auswirken würde. Das Schreiben des Landesdenkmalamtes (laut deren Aussage vom 21.11.2018) kam nicht zur Sprache. 

In der GR Sitzung am 30.1. hatte Baubürgermeister Längin zugesagt, erneut den mobilen Gestaltungbeirat über die geänderte Planung zu informieren und eine Stellungnahme einzuholen. Erst auf Nachfrage sagte er jetzt dazu: "Wir haben mindestens viermal angefragt, es gab keine definitive Nachricht über Änderungswünsche. Der Beirat würde sich die neue Planung gerne nochmals vor Ort anschauen." Darauf will Herr Baubürgermeister Längin aber verzichten.
Nun bleibt den Bürgern der Fischerhäuser Vorstadt wohl nur noch Klage vor den Verwaltungsgerichten. Über die Instanzen hinweg kann das viele Jahre dauern.

1 Kommentar:

  1. Gegen was sollen denn die Bürger berechtigt klagen?
    Es gibt keine berechtigten und somit klagefähigen Ansatzpunkte!

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