Montag, 26. November 2018

Fischerhäuser Vorstadt: Welchen Wert hat eine Altstadtsatzung?

Der Südkurier berichtete am Samstag über ein Bauvorhaben in der Fischerhäuser Vorstadt (Gartenstraße), das die Anwohner dort aufwühlt. Sie protestieren massiv gegen ein Bauvorhaben, dass die dortige Struktur der Bebauung auf den Kopf stellt.

Blick durch die Gartenstraße
Die Fischerhäuser Vorstadt war - wie der Name sagt - die Heimat der Überlinger Fischer. Eine Wandmalerei an einem Gebäude zeigt dies deutlich. Geprägt ist das Viertel durch 1-2 Stockwerke große Gebäude, in den meisten ist oder war im Erdgeschoss eine gewerbliche oder handwerkliche Nutzung. Östlich der Gartenstraße ragt hoch das alte "neue" Gefängnis auf, das heute nur noch Wohnungen und Büros beherbergt.
Auf diesen massiven hohen Bau nun beziehen sich die Investoren, um über den "berüchtigten" §34 (Einfügen in die Umgebungsbebauung) einen Neubau in ähnlicher Größe zu errichten. Gar nicht unmittelbar daneben, sonderm im Bereich des kleineren Hauses, in dem früher der stadtbekannte und unvergessene Konditor Bernhard Mokkas (das "Mokkas" war sein Café in der Münsterstraße) auch seine köstlichen und kunstvollen Marzipankreationen herstellte.

Das soll für die Größe maßgeblich sein:Das alte "neue" Gefängnis





Das Haus soll weg, stattdessen werden zwei Gebäude geplant, die so massiv nicht in die Fischerhäuser Vorstadt passen. Daher fordern die Anwohner zu Recht, dass nicht nur die Altstadtsatzung konsequent angewandt, sondern auch ein Bebauungsplan erstellt werden muss, um solchem Wildwuchs auch in der Zukunft vorzubeugen. Die Anwohner sprechen sich für eine maßvolle Bebauung und Weiterentwicklung des Quartiers aus, die aber zu der alten historischen Bedeutung passen muss. Die Stadt scheint der Meinung zu sein, dass ein Bebauungsplan nicht notwendig sei. 

Wir meinen: Doch, der ist sogar dringend notwendig, in Verbindung mit einem sofortigen Planungsstopp und einer Veränderungssperre.
Wir fordern den Gemeinderat dringend auf, dieses unverzüglich in die Wege zu leiten, ob das Bauamt nun will oder nicht! Wer hat denn in dieser Stadt das Sagen? Wir müssen verhindern, dass schon wieder aus reinem Gewinnstreben eine alte Überlinger Ecke kaputt gemacht wird. Das würde dann (vorher-nachher) so aussehen: Gelb der Bestand, Rot die Planung.
Die Sichtbeziehungen zum Gallerturm, zur bewachsenen Felskante-alles wäre weg.

Interessant übrigens: Der extra angereiste neutrale Gestaltungsausschuss, dem erste Planungen vorgelegt wurden, soll sich entsetzt gezeigt haben. Leider muss man deren Empfehlungen nicht zwingend folgen.

Und wer immer noch der Meinung sein sollte, dass dieses Gebäude dort "verträglich" sei, dem ist zu raten, mal hoch zum Gallerturm zu gehen. Von dort aus hat man (noch) einen wunderbaren Blick hin zum Gefängnis, zur Altstadt. Davon ist dann vermutlich auch nicht mehr viel übrig.
Dieser Ausblick ist massiv gefährdet!
Wie sind bei dem in der Fischerhäuser Vorstadt wohnenden Architekten, der sagt: Wenn man einen Solitärbau wie das Gefängnis als Maßstab für eine Umgebungsbebauung heranziehen darf, dann könnte man in der Altstadt gleich das Münster als Größenvorlage für Umgebungsbebauung nehmen. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Noch ein wichtiger Hinweis bezüglich der Nachbarschaftsanhörung:
Im § 55 der LBO gibt es folgenden Absatz:
„Die Gemeinde kann auch sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke (sonstige Nachbarn), deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt sein können, innerhalb der Frist des Satzes 1 benachrichtigen. Bei Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz genügt die Benachrichtigung des Verwalters.“

Das ist der Ansatzpunkt. Nur muss derjenige der Stadt / Baurechtsamt vorher schreiben, dass z.B. aufgrund des Umfanges (Volumen und Höhe) der Gebäude seine persönlichen nachbarschaftlichen Belange berührt sind (Sichtkontakt). Dann wird ihm die Stadt die Aufforderung zur Stellungnahme zusenden. Es muss also kein Angrenzer sein.

Es sollten viele Bürger im Umkreis dieses Bauvorhabens ihren Unmut äußern! Neuere Gebäude dürfen max. 1 m höher sein als umliegende Gebäude (gemessen von Eingangshöhe bis zum First).




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