Das Hauptthema der BÜB+ war im vergangenen Wahlkampf mehr Tranzparenz und Öffentlichkeit. Wir sind der festen Überzeugung, dass auch in Überlingen viel zu viele Tagesordnungspunkte unrechtmäßig nichtöffentlich beraten werden. Ein Beispiel dafür, wo das hinführen kann, kommt aus Ummendorf.
Dort hatte der Gemeinderat nichtöffentlich die Vergabekriterien für 33 Baugrundstücke behandelt, das Ergebnis dann öffentlich nur noch beschlossen. Einer der Bewerber, der nicht zum Zug gekommen war, hat wegen dieser Intransparenz nun eine einstweilige Verfügung des Verwaltungsgerichtes erwirkt, nach der die Gemeinde bis auf weiteres keine Kaufverträge mehr abschließen kann.
Das ist nicht nur sehr ärgerlich für die Bewerber, denen ein Grundstück zugesagt war, sondern auch für den Steuerzahler. Denn der Bürgermeister der Gemeinde will gegen die einstweilige Verfügung vorgehen. Und das kann teuer werden, zumal die Erfolgsaussichten umstrittenn sind. Lange dauern wird es wohl auf jeden Fall.
Was wir daraus lernen sollten? Die Baden-Württembergische Gemeindeordnung sagt es in §35/1 ganz klar und unmissverständlich:
"Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen."
Die Fraktion der BÜB+ wird konsequent die Einhaltung dieser Vorschrift einfordern und zu jedem nichtöffentlichen Tagesordnungspunkt, der diesen Vorschriften nicht genügt, Antrag auf Öffentlichkeit stellen.
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