"Mehr Transparenz" war im Kommunalwahlkampf eine der Hauptforderungen der BÜB+ , von eigentlich allen Parteien auch aufgegriffen. Erinnern Sie sich an das BÜB+ Plakat mit der geschlossenen Rathaustür? Die wollten wir symbolisch öffnen. Wir meinten und meinen das ernst. In der kommenden Gemeinderatssitzung soll die Änderung der Hauptsatzung von Überlingen beschlossen werden, das ist sozusagen das Gesetz für die städtische Verwaltung. Dazu hat die BÜB+ einen Antrag gestellt, dass entsprechend der Gemeindeordnung nicht nur die Gemeinderatssitzungen, sondern auch die beschließenden und beratenden Ausschüsse grundsätzlich öffentlich tagen müssen.
Die BÜB+ beantragt, folgende Absätze in die Hauptsatzung aufzunehmen:
(5) Die Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, auch diejenigen, die der Vorberatung von Angelegenheiten dienen, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, erfolgen grundsätzlich öffentlich. Nichtöffentlich darf nur beraten werden bei Vorliegen der Belange des § 35 (1) Satz 2 GemO.
Die BÜB+ beantragt, folgende Absätze in die Hauptsatzung aufzunehmen:
(5) Die Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, auch diejenigen, die der Vorberatung von Angelegenheiten dienen, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, erfolgen grundsätzlich öffentlich. Nichtöffentlich darf nur beraten werden bei Vorliegen der Belange des § 35 (1) Satz 2 GemO.
(3) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse, finden grundsätzlich öffentlich statt. Nichtöffentlich darf nur beraten werden bei Vorliegen der Belange des § 35 (1) Satz 2 GemO.
Die Verwaltung lehnt diese zusätzlichen Punkte ab mit der Begründung, dass dies ohnehin durch die GemO so geregelt, somit überflüssig sei. Das ist aber nicht zutreffend!
In der GemO ist in §35-1 die Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen geregelt:
"Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nichtöffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung nach Satz 2 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen."
§39-5 GemO regelt die Öffentlichkeit der beschließenden Ausschüsse (gültig nach §41 auch für beratende Ausschüsse) :
"...Vorberatungen nach Absatz 4 können in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung erfolgen; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Satz 2 muss nichtöffentlich verhandelt werden."
Hier ist das Wort „können“ von Bedeutung. Man kann, aber muss nicht zwingend öffentlich beraten, entscheiden darüber kann/soll der Sitzungsleiter. Genau diese freie Entscheidung einzuschränken bezweckt unser Antrag. Dass nämlich diese Beratungen ebenfalls öffentlich stattfinden müssen, analog zu den Bestimmungen der GemO in §35-1. Mit der Einschränkung, dass nur das öffentliche Wohl oder die Interessen einzelner eine Nichtöffentlichkeit erzwingen.
Nicht nur wir als BÜB+, sondern auch andere Parteien haben im Kommunalwahlkampf „mehr Transparenz“ gefordert, mehr Transparenz versprochen. Hier bietet sich nun eine erste gute Gelegenheit, diese Versprechen umzusetzen. Wir haben die Fraktionen im Gemeinderat gebeten, unseren Antrag zu unterstützen.
Mit Aufnahme dieser Absätze in die Hauptsatzung verpflichten wir die Verwaltung, im Interesse der Bürger mehr Öffentlichkeit anzubieten. Die Alternative könnte natürlich sein, dass in den Ausschüssen jedes Mal, wenn ein TOP unserer Meinung nach öffentlich beraten werden könnte, vorher ein entsprechender Antrag auf Öffentlichkeit gestellt wird. Was allerdings in der Konsequenz bedeuten würde, dass dieser Tagesordnungspunkt erst in der folgenden öffentlichen Sitzung beraten werden kann.
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