In einem Interview mit dem Südkurier äußert sich OB Zeitler zum Thema Villensterben. Auch er sieht die Eigentümer in der Pflicht, aber wie soll das funktionieren? Wenn eine Erbengemeinschaft besteht und nur einer das bestmögliche finanzielle Ergebnis erzielen will, bleibt einem anderen Erben kaum eine Möglichkeit, den Verkauf an einen Immobilienhai zu verwehren. Die Stadt selbst geht mit schlechtem Beispiel voran, indem sie die in SWÜ Besitz (100%ige Tochter der Stadt Überlingen) befindliche Wagner-Villa neben der Therme abreißen lässt. Für Parkplätze.
Fehlende Bebauungspläne und der verflixte §34 sind das Eine. Aber auch ohne diese hätte eine Gemeinde rechtliche Steuerungsmittel, um unerwünschten Entwicklungen vorzubeugen. Wenn man es nur will.
So gibt es die Möglichkeit der Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB, mit der zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt Änderungen, Nutzungsänderungen und Abbrüche („Rückbau“) der Genehmigung bedürfen, die versagt werden kann.
Aber auch ein konsequenter Einsatz unserer Altstadtsatzung wäre hilfreich, wobei diese seit Jahren aktualisiert werden soll. Ganz wichtig wäre auch das frühzeitige Informieren des Gemeinderates über bedeutende Eingriffe durch Baumaßnahmen, auch wenn dazu rechtlich leider keine Pflicht besteht. So wird im Bauamt vermutlich bevorzugt der Weg des geringsten Widerstandes genommen, indem man den Bauwünschen der rechtlich versierten Investoren zustimmt.
Info dazu.
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