Wohnbau statt geschütztem Grünzug? |
- Bevor über einen Aufstellungsbeschluss diskutiert wird, beantragen wir eine umfassende Information durch die Verwaltung hinsichtlich des bestehenden Flächennutzungsplans, was sich die Verwaltung in diesem Gebiet vorstellt, wie und wann es realisiert werden kann.
- Wir beantragen, dass vor einem Beschluss die Anwohner, aber auch die Überlinger Bürgerschaft umfassend informiert und ihnen Gelegenheit zur Diskussion gegeben wird.
- Wir beantragen namentliche Abstimmung über den Beschlussvorschlag der Verwaltung.
- Für den Fall, dass der Beschlussvorschlag der Verwaltung abgelehnt wird, beantragen wir, unverzüglich die freien Flächen der Kleingartenanlage wieder zu verpachten, entsprechend dem Antrag der BÜB+ vom 9.10.2019
Schon 2012 heiß diskutiert:SÜDKURIER am 26.5.2012 |
An den Begründungen, das Gebiet nicht zu bebauen, hat sich bis heute nichts geändert. Die Themen Klima- und Landschaftsschutz dagegen sind drängender geworden. Im ISEK Gutachten ist das Gebiet lediglich als zu prüfendes potentielles Bauland enthalten. Eine Prüfung hat aber bisher nicht stattgefunden.
Im Flächennutzungsplan von 1998 ist das Gebiet aktuell als „Parkanlage“ ausgewiesen. Es heißt dort, dass die gesamte Fläche zukünftig als Park- und Grünfläche erhalten bleiben, zudem als Ausgleichs- und Kompensationsfläche vorgehalten werden soll. Es steht dort auch, dass die Hangfläche dauerhaft als in die Stadt hineinführender Grünzug erhalten bleiben soll.
Nun könnte man natürlich den Flächennutzungsplan ändern. Das aber muss umfassend mit der Bürgerschaft diskutiert und gut begründet werden, warum eine wichtige Frischluftschneise, ein Wasserschutzgebiet, ein Naherholungsgebiet und eine bewusst bebauungsfreie Grünzunge plötzlich keine Wichtigkeit mehr haben soll. Und zwar, bevor ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan kommt. Die vorliegende Begründung für die Eilbedürftigkeit, dass nämlich in diesem Jahr noch auf ein Umweltverträglichkeitsgutachten verzichtet werden kann, ist aus unserer Sicht definitiv keine Begründung: Gerade aus den genannten Gründen darf man keinesfalls auf diese Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten.
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